Bei Verdacht auf Raubtierrisse?

Bei Verdacht auf Raubtierrisse sollte folgendermassen vorgegangen werden:

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  • Die toten Tiere sollten nicht verschoben und keine Spuren verwischt werden.
  • Der Schaden muss sofort dem zuständigen Wildhüter gemeldet werden.
  • Kann die Begutachtung nicht sofort erfolgen, muss der Kadaver vor Raubwild geschützt werden.
  • Verletzte Tiere sollten sobald wie möglich zusammengetrieben, untersucht und behandelt werden.

Begutachtung

  • Das Gutachten wird vom lokalen Wildhüter oder vom zuständigen Experten des Kantons erstellt und mit dem offiziellen Rissformular gemeldet.
  • In Zweifelsfällen kann eine Expertise angefordert werden (Institut für Tierpathologie, Universität Bern).

Entschädigung

  • Der Eigentümer liefert alle Informationen zum Tier für die Einschätzung des
    Schadens.
  • Nur die aufgefundenen Tiere müssen bei der Entschädigung berücksichtigt werden.
  • Die Entschädigung vermisster Tiere ist Ermessenssache der kantonalen Jagdverwaltung.
  • Für die Entschädigungen der Tiere gelten die Richtwerte der nationalen
    Zuchtverbände.
  • Ist der Schaden festgestellt und definiert, werden die Tiere vom Kanton vergütet.
  • Der Geschädigte kann innert 30 Tagen gemäss der im Entscheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung Beschwerde einlegen.

Herdenschutz

  • Falls bereits Herdenschutzmassnahmen umgesetzt sind, so sind diese - bei Bedarf unter Beizug des kantonalen Herdenschutzbeauftragten - zu evaluieren und gegebenenfalls zu optimieren.
  • Sind noch keine Herdenschutzmassnahmen umgesetzt, so empfielt sich die Kontaktaufnahme mit dem kantonalen Herdenschutzverantwortlichen, um Schutzmöglichkeiten zu besprechen.