Weitere Schutzmassnahmen

 

 

Nebst den vom Bund offiziell nach Art10b der Jagdverordnung anerkannten und unterstützten Herdenschutzmassnahmen (Herdenschutzhunde und Elektrozäune), gibt es weitere, ergänzende Schutzmassnahmen. Für diese Massnahmen gibt es jedoch keinen grundsätzlichen Anspruch auf finanzielle Unterstützung vom Bund. In Ausnahmefällen kann eine Teilentschädigung beantragt werden. Beim Entscheid betreffend Rissentschädigung und/ oder Abschussbewilligung werden sie i. d. Regel nicht berücksichtigt.

Weitere Infos, unter welchen Bedingungen sich der Einsatz dieser ergänzenden Massnahmen empfiehlt, finden Sie hier:

Die alternativen oder ergänzenden Schutzmassnahmen sind nicht gleichzusetzen mit den sogenannten Notfallmassnahmen gemäss JSV Art. 10b, welche in den Einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten definiert werden.