Rechtsgrundlagen

Herdenschutzhunde in der eidg. Jagdverordnung (JSV)

In der eidgenössischen Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV; Stand 1.Januar 2014) wird der Einsatz von Herdenschutzhunden als eines von verschiedenen Mitteln zur Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere beschrieben. Die Umsetzung der Massnahmen wird durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) geregelt.

 

Art. 10ter Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere

1 Zur Verhütung von Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere beteiligt sich das BAFU zu 80 Prozent an den pauschal berechneten Kosten folgender Massnahmen:

a. Zucht, Ausbildung, Haltung und Einsatz von Herdenschutzhunden, welche die Anforderungen nach Artikel 10quater Absatz 2 erfüllen;

b. elektrische Verstärkung von Weidezäunen zum Schutz vor Grossraubtieren;

c. Elektrozäune zum Schutz von Bienenstöcken vor Bären;

d. weitere Massnahmen der Kantone in Absprache mit dem BAFU, sofern die Massnahmen nach den Buchstaben a-c nicht ausreichend oder nicht zweckmässig sind.

2 Das BAFU kann sich zu höchstens 80 Prozent an den Kosten folgender Tätigkeiten der Kantone beteiligen:

a. regionale Schaf- und Ziegenalpplanung als Grundlage des Herdenschutzes;

b. Planung zur Entflechtung der Mountainbike- und Wanderwege vom Einsatzgebiet von Herdenschutzhunden nach Absatz 1 Buchstabe a sowie Umsetzung dieser Massnahmen;

c. Planung der Verhütung von Konflikten mit Bären.

3 Das BAFU unterstützt und koordiniert die räumliche Planung der Massnahmen durch die Kantone. Es erlässt dazu eine Richtlinie.

4 Die Kantone integrieren den Herden- und Bienenschutz in ihre landwirtschaftliche Beratung.

5 Das BAFU kann Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung unterstützen, welche die Behörden und die betroffenen Kreise über den Herden- und Bienenschutz informieren und beraten. Es kann solche Organisationen für die interkanto­nale Koordination der Massnahmen beiziehen.

Art. 10quater Herdenschutzhunde

1 Der Einsatzzweck von Herdenschutzhunden ist die weitgehend selbstständige Bewachung von Nutztieren und die damit zusammenhängende Abwehr fremder Tiere.

 

2 Das BAFU fördert den Herdenschutz mit Hunden, die:

a. zu einer Rasse gehören, die für den Herdenschutz geeignet ist;

b. für den Herdenschutz fachgerecht gezüchtet, ausgebildet, gehalten und eingesetzt werden;

c. hauptsächlich für das Bewachen von Nutztieren eingesetzt werden, deren Haltung oder Sömmerung nach der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 gefördert wird;

 

3 Das BAFU erlässt nach Anhörung des BLV Richtlinien zu Eignung, Zucht, Ausbildung, Haltung und Einsatz von geförderten Herdenschutzhunden.

4 Es erfasst in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1.Juli 1966 jährlich die Herdenschutzhunde, welche die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.

 

 

Herdenschutzhunde in der Tierschutzverordnung (TSchV)

Herdenschutzhunde werden in der Tierschutzverordnung (Stand 1.Juli 2014) offiziell als „Nutzhunde“ aufgeführt:

 

Art. 69 Einsatz von Hunden

1 Entsprechend dem Einsatzzweck wird unterschieden zwischen:
a. Nutzhunden;
b. Begleithunden;
c. Hunden für Tierversuche.

2 Als Nutzhunde gelten:
a. Diensthunde;
b. Blindenführhunde;
c. Behindertenhunde;
d. Rettungshunde;
e. Herdenschutzhunde;
f.  Treibhunde;
g. Jagdhunde.

 

Durch die Bezeichnung „Nutzhunde“ erhalten Herdenschutzhunde folgende Ausnahmeregelungen:

Art. 70 Sozialkontakt

1 Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben.
3 Für Nutzhunde sind die Kontakte mit Menschen und anderen Hunden dem Einsatzzweck anzupassen.

Art. 72 Unterkunft, Böden

1 Für Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen eine Unterkunft und ein geeigneter Liegeplatz vorhanden sein. Ausgenommen sind Herdenschutzhunde, während sie eine Herde bewachen.

Art. 73 Umgang mit Hunden

1 Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen.

 Zusätzlich finden sich in der Tierschutzverordnung zwei Artikel im Zusammenhang mit Herdenschutzhunden:

Art. 22 Verbotene Handlungen bei Hunden

1 Bei Hunden sind zudem verboten:
d. das Verwenden lebender Tiere, um Hunde auszubilden oder zu prüfen, ausser für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden nach Artikel 75 Absatz 1 sowie für die Ausbildung von Herdenschutz- und Treibhunden.

 

Art. 77  Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden

Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.

D.h. konkret, dass Beissvorfälle von Herdenschutzhunden im Arbeitseinsatz differenziert beurteilt werden müssen.