Schutz von Grossvieh

Für Grossvieh gilt als einzige zumutbare Herdenschutzmassnahme gemäss Jagdverordnung (JSV) das Halten der Muttertiere mit ihren Jungtieren im Zeitraum während der Geburt und bis vierzehn Tage danach auf sogenannten «Abkalbeweiden» bei Rindvieh resp. «Abfohlweiden» bei Pferden. Abkalbweiden und Abfohlweiden sind kleine, übersichtliche, eher flache und von Tierhaltenden überwachte Weiden, auf denen die Kühe ihre Kälber und die Stuten ihre Fohlen vor Grossraubtieren schützen können. Die Schutzwirkung geht von den Muttertieren aus. Plazenten und allfällige Totgeburten müssen sofort von der Weide entfernt und korrekt entsorgt werden, da von ihnen eine grosse Lockwirkung auf Raubtiere ausgeht.

Der Einsatz von Zäunen oder Hunden als Schutzmassnahme für Grossvieh generell ist möglich, gilt aber gemäss JSV nicht als «zumutbar» und wird somit in der Regel auch nicht mittels Bundesgelder gefördert. Allenfalls können Kantone in Absprache mit dem Bund weitergehende Schutzmassnahmen beim Grossviel als sogenannt «Weitere Massnahmen» auch mittels Bundesgelder unterstützen.