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In der eidgenössischen Jagdverordnung sind im Artikel 10b die sogenannt zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Schaden durch Grossraubtiere definiert. Betriebsverantwortliche können sich durch die zuständige kantonale Herdenschutzfachstelle beraten lassen, welche Herdenschutz-Massnahme in welcher Situation sinnvollerweise umgesetzt werden kann. 
1) Zumutbare Herdenschutzmassnahmen

2) Herdenschutzhund

3) Zäune und weitere Schutzmassnahmen

AGRIDEA führt im Mandat des Bundes die nationalen Eignungsprüfungen für Herdenschutzhunde sowie die zugehörigen Informationsveranstaltungen zur Vorbereitung auf diese Prüfung durch.
1) Eignungsprüfung

2) Informationsveranstaltungen

3) Anmeldung zur Eignungsprüfung

Wo Wanderer, Bikerinnen usw. auf durch Hunde geschützte Herden treffen, kann es zu Konflikten kommen. Mittels einer online-Karte können sich Interessierte informieren, wo sich die Einsatzgebiete von Herdenschutzhunden befinden und durch korrektes Verhalten bei Begegnungen mit solchen Hunden, kann das Risiko von Vorfällen stark minimiert werden.
1) Karte der HSH-Einsatzgebiete

2) Verhaltensempfehlungen