Gemäss Jagdverordnung (JSV) kann ein Kanton auf seinem Gebiet den Schutz von in der Verordnung nicht explizit aufgeführten Nutztierkategorien als zumutbar bezeichnen (z.B. Herdenschutzzäune bei Weiden von bis zu einjährigen Jungrindern). Er kann auf seinem Gebiet ebenfalls weitere sinnvolle Herdenschutzmassnahmen zur Anwendung vorsehen, falls der Einsatz von Herdenschutzzäunen oder Herdenschutzhunden gemäss JSV nicht ausreichend sind. Diese weiteren Massnahmen müssen jedoch vorgängig mit dem BAFU abgesprochen werden, wenn dafür Finanzmittel des Bundes eingesetzt und die Massnahmen im Schadenfall als wirksamer Schutz anerkannt werden sollen.