Zumutbare Herdenschutzmassnahmen

In der eidgenössischen Jagdverordnung (JSV) sind im Artikel 10b die sogenannt zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Schaden durch Grossraubtiere definiert. Betriebsverantwortliche können sich durch die zuständige kantonale Herdenschutzfachstelle beraten lassen, welche Herdenschutz-Massnahme in welcher Situation sinnvollerweise umgesetzt werden kann. In der Regel hält der Kanton die Ergebnisse der Beratung in einem einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept fest. Es liegt an den interessierten Betriebsverantwortlichen, zumutbare Massnahmen in Eigenverantwortung umzusetzen.

Für das Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen, die gemäss JSV als zumutbar gelten, können die Betriebsverantwortlichen beim Kanton Anträge auf Unterstützungsbeiträge stellen.

Nutztiere, die sich auf einem Hofareal in Ställen oder auf befestigten Auslaufflächen befinden, gelten als vor Grossraubtieren geschützt.

Für Sömmerungsbetriebe, auf denen das Ergreifen von zumutbaren Herdenschutzmassnahmen nicht oder nur teilweise möglich ist, können im Rahmen von einzelbetrieblichen Herdenschutzmassnahmen so genannte Notfallmassnahmen definiert werden.