Direktzahlungsverordnung
Seit 2014 ist in der Landwirtschaftlichen Direktzahlungsverordnung (DZV) des BLW der Herdenschutz im Zusammenhang mit der Nutztiersömmerung (ursprünglich einzig mit der Schafsömmerung) verankert. Auf Anfang 2024 hat das BLW im Artikel 77b der DZV den Begriff des einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepts sowie den Zusatzbeitrag Herdenschutz eingeführt.
Art. 47b Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen
1 Für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen wird zum Beitrag nach Artikel 47 ein Zusatzbeitrag für Tiere ausgerichtet, die auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben gehalten werden.
2 Der Zusatzbeitrag wird für folgende Kategorien ausgerichtet:
a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweiden;
b. Milchschafe;
c. Ziegen;
d. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, bis 365 Tage alt.
3 Der Zusatzbeitrag wird ausgerichtet, wenn:
a. Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinquies der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 umgesetzt werden;*
b. ein einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept eingehalten wird; und
c. alle Tiere einer Tierkategorie nach Absatz 2 nach dem Herdenschutzkonzept geschützt werden.
4 Das Herdenschutzkonzept muss aufzeigen, mit welchen betrieblichen und technischen Massnahmen und Vorkehrungen eine oder mehrere Tierkategorien während der Sömmerungszeit vor Grossraubtieren geschützt werden können. Es muss vom Kanton bewilligt werden. Der Kanton überprüft die Einhaltung des Konzepts.
* Die zumutbaren Schutzmassnahmen sind in der JSV neu im Art. 10b definiert.