Jagdgesetzgebung

Die Revision des Jagdgesetzes, die auf 1. Februar 2025 definitiv in Kraft trat und in der auch die proaktive Regulation der Wolfspopulation eingeführt wurde, hat im Schweizerischen Herdenschutzwesen zu Anpassungen und Neuerungen geführt. Zentral ist hier die Übergabe von Kompetenzen vom Bund an die Kantone beim Herdenschutz.

Im Herdenschutzhunde-Wesen hat die Revision zudem zu einigen grundlegenden Änderungen geführt. So sind verschiedene Restriktionen zu Rasse und Herkunft von Hunden, die zur Eignungsprüfung für Herdenschutzhunde zugelassen sind, weggefallen. Neu gilt:

  • Hunde aller Herdenschutzhunde-Rassen können zur Eignungsprüfung zugelassen werden, wobei Kantone einzelne Rassen hiervon ausnehmen können.
  • Es gibt keine staatlich anerkannten Herdenschutzhunde-Zuchtvereine mehr und die Herkunft der Herdenschutzhunde spielt keine Rolle mehr für die Zulassung zur Eignungsprüfung.

Im Erläuternden Bericht vom Dezember 2024 zur Revision der Jagdverordnung finden sich Ausführungen zu den einzelnen neuen oder abgeänderten Bestimmungen. Hingegen hat das BAFU seine Vollzugshilfe Herdenschutz von 2019 aktuell nicht überarbeitet und diese hat entsprechend teilweise ihre Gültigkeit verloren. Trotzdem finden sich in dieser Vollzugshilfe vor allem zu fachlichen Aspekten im Herdenschutz nach wie vor viele Empfehlungen, deren Sinnhaftigkeit auch heute noch gegeben ist.

Die wichtigsten Artikel aus der aktuellen eidgenössischen Jagdverordnung (JSV) für den Herdenschutz sind folgende:

JSV Art. 10b Zumutbare Massnahmen zur Verhütung von Schaden durch Grossraubtiere

1 Die Kantone informieren die Betriebsverantwortlichen von Tierhaltungen mit Nutztieren in Weidehaltung und Bienenhaltung über die zumutbaren Herden- und Bienenschutzmassnahmen. Im Falle von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweide-betrieben, welche Schafe und Ziegen sömmern, erfolgt eine Beratung wenn möglich vor Ort. Der Kanton hält die Ergebnisse der Beratung fest. Sofern ein einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept gemäss Artikel 47b Absatz 4 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201369 (DZV) besteht, ist das Ergebnis in dieses zu integrieren.

2 Zum Schutz von Nutztieren vor Grossraubtieren gilt das Ergreifen folgender Massnahmen als zumutbar:

a. für Schafe und Ziegen: Herdenschutzzäune oder anerkannte Herdenschutzhunde;

b. für Neuweltkameliden, Weideschweine, Hirsche in Gehegen sowie Nutzgeflügel: Herdenschutzzäune;

c. für Tiere der Rinder- und Pferdegattung: die gemeinsame Haltung des Muttertiers mit seinem Jungtier auf betreuten Weiden während der Geburt und der ersten vierzehn Tage sowie das sofortige Entfernen von Nachgeburten und toten Jungtieren von dieser Weide;

d. weitere Massnahmen der Kantone in Absprache mit dem BAFU, insbesondere wenn die Massnahmen nach den Buchstaben a–c nicht ausreichend sind oder wenn weitere Tierkategorien geschützt werden sollen;

e. für Bienen in Bienenständen: Bienenschutzzäune.

JSV Art. 10b Zumutbare Massnahmen zur Verhütung von Schaden durch Grossraubtiere

3 Auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben gilt nach einem ersten Angriff durch Grossraubtiere auf Schafe, Ziegen oder Neuweltkameliden, welche nicht durch Massnahmen gemäss Absatz 2 geschützt sind, das Ergreifen folgender Notfallmassnahmen als zumutbar:

a. bei einzelnen Weideflächen: die Überführung der Nutztiere auf eine geschützte Weidefläche;

b. in den übrigen Fällen: weitere Notfallmassnahmen gemäss einzelbetrieblichem Herdenschutzkonzept oder weitere Massnahmen der Kantone in Absprache mit dem BAFU.

4 Nutztiere, die sich auf einem Hofareal in Ställen oder auf befestigten Auslaufflächen befinden, gelten als vor Grossraubtieren geschützt.

5 Die Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Imkerinnen und Imker setzen die zumutbaren Massnahmen in Eigenverantwortung um.

JSV Art. 10c Herdenschutzzäune

Ein Herdenschutzzaun ist dann fachgerecht erstellt und unterhalten, wenn er den Konturen des Geländes folgt sowie geschlossen und ausreichend gespannt ist. Er muss zudem folgende Eigenschaften aufweisen:

a. Anzahl Litzen: bei einem Litzenzaun mindestens vier Litzen, bei einem Knotengitter oder Maschendrahtzaun je eine Litze unten und oben;

b. Spannung des Zaunes oder der Litzen: mindestens 3000 V;

c. Abstand der untersten Litze zum Boden: maximal 20 cm;

d. Höhe:

            1. für Schafe, Ziegen und Weideschweine mindestens 90 cm, bei
             Nachtpferchen und Nachtweiden im Sömmerungsgebiet
             mindestens 105 cm,

            2. für Neuweltkameliden mindestens 120 cm,

            3. für Hirsche in Gehegen mindestens 180 cm.

JSV Art. 10d Anerkannte Herdenschutzhunde

1 Der Zweck des Einsatzes von Herdenschutzhunden ist die weitgehend selbstständige Bewachung landwirtschaftlicher Nutztiere und die damit zusammenhängende Abwehr fremder Tiere.

2 Ein Herdenschutzhund gilt als anerkannt, wenn er die Prüfung zur Eignung zum Herdenschutz bestanden hat und in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG (-> Amicus) als «anerkannter Herdenschutzhund» gekennzeichnet ist.

3 Zur Prüfung zugelassen sind Hunde, die einer Herdenschutzrasse angehören. Die Kantone können bestimmte Rassen von der Zulassung ausnehmen.

4 Das BAFU prüft die Hunde frühestens ab einem Alter von 18 Monaten einzeln auf ihre Eignung zum Herdenschutz. Ein Herdenschutzhund muss anlässlich der Prüfung folgende Anforderungen erfüllen:

a. Er ist seinem Einsatz entsprechend auf Menschen und Tiere sozialisiert und an Umweltsituationen gewöhnt (Art. 73 Abs. 1 TSchV) sowie bei Anwesenheit der Hundehalterin oder des Hundehalters durch diese oder diesen kontrollierbar.

b. Er hält sich bei seinem Einsatz eigenständig bei der Nutztierherde auf und zeigt bei Annäherung fremder Menschen und Tiere an die Nutztierherde ein angepasstes und dem Einsatzzweck nach Absatz 1 entsprechend differenziertes Abwehrverhalten.

c. Er zeigt Menschen gegenüber kein übermässiges Aggressionsverhalten (Art. 79 TSchV).

5 Der Einsatz von Herdenschutzhunden ist unter folgenden Bedingungen fachgerecht:

a. Der Einsatz erfolgt mindestens mit zwei Herdenschutzhunden; die notwendige Anzahl Hunde bemisst sich nach der Grösse der Nutztierherde.

b. Die Weidefläche muss für die Herdenschutzhunde überschaubar und nicht zu steil sein.

c. Bei Tag darf die Weidefläche 20 ha nicht überschreiten.

d. Bei Nacht müssen die Nutztiere auf höchstens 5 ha zusammengenommen werden.

6 Die Kantone sorgen dafür, dass die Einsatzgebiete anerkannter Herdenschutzhunde auf den offiziellen Fuss- und Wanderwegen angemessen markiert sind. Sie melden dem BAFU jährlich bis zum 15. April die vorgesehenen Einsatzgebiete anerkannter Herdenschutzhunde im Sömmerungsgebiet; das Bundesamt für Landestopografie bildet die gemeldeten Einsatzgebiete im Geoportal des Bundes ab.

JSV Art. 10e Kontrolle des Herden- und Bienenschutzes

Die Kantone kontrollieren, ob die Betriebsverantwortlichen von Tierhaltungen oder Imkerinnen und Imker die Massnahmen zum Herden- und Bienenschutz gemäss Artikel 10b fachgerecht umsetzen. Sie sorgen dafür, dass festgestellte Mängel rasch behoben werden.

JSV Art. 10f Förderbeiträge des BAFU zur Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere

1 Das BAFU beteiligt sich mit maximal 50 Prozent an den Kosten folgender Massnahmen der Kantone:

a. einzelbetriebliche Planung zur Verhütung von Konflikten mit anerkannten Herdenschutzhunden auf Landwirtschaftsbetrieben sowie auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben;

b. Planung zur Entflechtung von Mountainbike- und Wanderwegen im Einsatzgebiet von anerkannten Herdenschutzhunden, sofern dies gemäss der Planung nach Buchstabe a erforderlich ist, sowie die Umsetzung der Massnahmen;

c. regionale Planung zur Verhütung von Konflikten mit Bären;

d. zumutbare Massnahmen zum Herden- und Bienenschutz gemäss Artikel 10b Absätze 2 und 3.