Entschädigungszahlungen

Nur wenn der Nachweis erbracht ist, dass die Schäden an Nutztieren von Grossraubtieren verursacht wurden, hat die Tierhalterin, der Tierhalter Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Schäden werden von den zuständigen Wildhütern begutachtet und von der kantonalen Jagdverwaltung vergütet. Die Kantone können 80% der ausbezahlten Schadensvergütungen vom Bund zurückfordern. Im Fall von vermissten Tieren, welche nachweislich bei Wolfsangriffen verschwunden sind, besteht ein Handlungsspielraum, d.h. diese Tiere können nach Ermessen der kantonalen Jagdverwaltung entschädigt werden.

Für den Schadensfall wird eine klare Vorgehensweise empfohlen, um Missverständnisse und Konflikte sowohl bei den Kleinviehhaltern wie auch bei der Wildhut zu ersparen.

Um die Schadenssummen festzulegen, gelten die Richtwerte der Schweizerischen Zuchtverbände. Für Schäden an Rindvieh besteht bisher noch keine Entschädigungspraxis.