Tierschutzgesetzgebung

Der rechtliche Rahmen für Ausbildung, Haltung und Einsatz von Herdenschutzhunden wird insbesondere durch die eidgenössische Tierschutzverordnung (TSV) definiert. Die wichtigsten Artikel in diesem Kontext sind die folgenden:

Art. 22 Verbotene Handlungen bei Hunden und Meldepflicht bei Ausnahmen vom Verbot des Coupierens

1 Bei Hunden sind zudem verboten:… c) das Verwenden lebender Tiere, um Hunde auszubilden oder zu prüfen, ausser für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden nach Artikel 75 Absatz 1 sowie für die Ausbildung von Herdenschutz- und Treibhunden;

Art. 69 Einsatz von Hunden

2 Als Nutzhunde gelten: … Herdenschutzhunde

4 Herdenschutzhunde sind Hunde, die in der Landwirtschaft entsprechend dem Einsatzzweck nach Artikel 10d Absatz 1 der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 eingesetzt werden und in der Datenbank nach Artikel 30 TSG als Herdenschutzhunde erfasst sind oder die für einen Einsatz als Herdenschutzhunde vorgesehen sind.

Art. 71 Bewegung

1 Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können. Bei Herdenschutzhunden erfüllt der Weidegang zusammen mit den Nutztieren, für deren Schutz sie vorgesehen sind, diese Anforderungen.

2 Können die Hunde nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette sowie die Stallhaltung von Herdenschutz-hunden gelten nicht als Auslauf.

Art. 72 Unterkunft, Böden

1 Für Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen eine Unterkunft und ein geeigneter Liegeplatz vorhanden sein. Ausgenommen sind Herdenschutzhunde, während sie eine Herde bewachen.

Art. 73 Umgang mit Hunden

1 Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen. Bei Herdenschutzhunden muss zusätzlich eine Sozialisierung gegenüber den Nutztieren, für deren Schutz sie vorgesehen sind, gewährleistet sein.

Die im ehemaligen Artikel 77 formulierten Vorschriften zur Verantwortung von Personen, die Hunde halten oder ausbilden, wurde im Rahmen der Verordnungsrevision von Ende 2024 gestrichen. Dies mit der Begründung, dass diese Vorschrift ausschliesslich sicherheitspolitisch motiviert und somit in der TSchV sachfremd war. Der Artikel lautete wie folgt: «Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde nach Artikel 10quater JSV wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.» In Bezug auf Vorfälle mit Herdenschutzhunden ist die Berücksichtigung des Einsatzzwecks dieser Hunde, nämlich die weitgehend selbstständige Bewachung von Nutztieren und die damit zusammenhängende Abwehr fremder Tiere, für die Beurteilung jedoch nach wie vor zentral.